Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TTT GmbH / Tailored Tech & Tactics – Projektmanagement & Veranstaltungstechnik


TTT GmbH

Tailored Tech & Tactics
Anisgasse 26
1220 Wien, Österreich


Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Vertragsverhältnisse zwischen der TTT GmbH (Tailored Tech & Tactics), Anisgasse 26, 1220 Wien (im Folgenden auch „TTT“ oder „wir“) und ihren Kunden (im Folgenden auch „Sie“). TTT und der Kunde werden gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet.

II. Auf das jeweilige Vertragsverhältnis gelangen nachstehende Vertragsgrundlagen in folgender Reihenfolge zur Anwendung:

  • das dem Einzelvertrag zugrunde liegende Angebot bzw. der Einzelvertrag,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Bei Widersprüchen zwischen Einzelvertrag und einzelnen Bestimmungen dieser AGB gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.

IV. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, deren Geltung wurde von TTT ausdrücklich und schriftlich genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn auf solche Bedingungen in Unterlagen des Kunden Bezug genommen wird.

V. Einzelverträge werden grundsätzlich ausschließlich auf Basis dieser AGB abgeschlossen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als vereinbart, wenn im Einzelvertrag nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

VI. Diese AGB gliedern sich in:

  • Abschnitt A und E, welche unabhängig von der Art der Leistung jedenfalls zur Anwendung gelangen,
  • Abschnitt B bis D, welche leistungsspezifische Sonderbestimmungen enthalten und jeweils dann zur Anwendung kommen, wenn TTT entsprechende Leistungen erbringt.

VII. Die Anwendbarkeit eines besonderen Abschnitts schließt die gleichzeitige Anwendbarkeit weiterer besonderer Abschnitte nicht aus:

  • Abschnitt A: Allgemeine Regelungen
  • Abschnitt B: Gerätevermietung
  • Abschnitt C: Kauf-, Montage- und Werklieferungsverträge
  • Abschnitt D: Physische, hybride und digitale Veranstaltungen
  • Abschnitt E: Schlussbestimmungen

VIII. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Verständigung schriftlich widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen.

IX. Sämtliche Angebote von TTT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und firmenmäßig unterzeichnet sind. Angebote des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von TTT bestätigt wurden.

X. Im Fall von Abweichungen zwischen einer deutschen und einer fremdsprachigen Fassung dieser AGB ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.


2. Leistung

I. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dem diesem zugrunde liegenden Angebot sowie aus den ergänzenden Leistungsbeschreibungen der Abschnitte B bis D dieser AGB.

II. TTT ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, Leistungen in Teilleistungen zu erbringen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.


3. Fristen und Leistungsverzug

I. Im Einzelvertrag vereinbarte Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

II. Verbindliche Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem vollständigen Vorliegen aller Informationen, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen des Kunden, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.

III. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

IV. Geringfügige Überschreitungen verbindlicher Leistungsfristen hat der Kunde zu akzeptieren, ohne dass daraus Verzugsfolgen entstehen.

V. Bei wesentlicher Überschreitung verbindlicher Leistungsfristen kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist entweder auf Vertragserfüllung bestehen oder hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Teilleistungen bleiben hiervon unberührt.


4. Lieferbedingungen, Gefahrtragung und Annahmeverzug

I. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk (Incoterms 2020). TTT ist nicht verpflichtet, Waren oder Geräte auf Beförderungsmittel des Kunden zu verladen oder hierbei unterstützend tätig zu werden. Erfolgt dennoch eine Transport- oder Ladeunterstützung, wird hierfür ein gesondertes, angemessenes Entgelt verrechnet.

II. Sämtliche Transport-, Zoll-, Abgaben- und Nebenkosten trägt der Kunde.

III. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht auf den Kunden über, sobald dieser von TTT über die Abholbereitschaft der Ware verständigt wurde.

IV. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Abholung, ist TTT berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern oder nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Zusätzlich gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vertraglich vereinbarten Entgelts als vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.


5. Kostenvoranschläge

I. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Änderungen, die aus der Sphäre des Kunden resultieren, können gesondert und zu angemessenen Preisen verrechnet werden.

II. Kostenvoranschläge gelten – sofern nicht anders vereinbart – als entgeltlich. Kommt es auf Basis eines Kostenvoranschlags zu einem Vertragsabschluss, werden allfällige Kosten für dessen Erstellung auf das vereinbarte Entgelt angerechnet.


6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

I. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

II. Der im Angebot ausgewiesene Preis umfasst ausschließlich die dort ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Zusatzleistungen oder nachträgliche Änderungen werden gesondert verrechnet.

III. Sofern nicht anders vereinbart, sind 50 % des vereinbarten Entgelts vor Leistungsbeginn als Anzahlung fällig. Der Restbetrag ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

IV. TTT ist berechtigt, bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden die vollständige Vorauszahlung zu verlangen.

V. Skonti oder sonstige Abzüge werden ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. Bei Zahlungsverzug ist TTT berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, ohne selbst in Verzug zu geraten.

VII. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB)verrechnet. Zusätzlich sind Mahn- und Inkassokosten, mindestens jedoch EUR 40,–, zu ersetzen.

VIII. TTT ist berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und allfällige Rabatte oder Vergünstigungen ersatzlos verfallen zu lassen.

IX. Preisänderungen bis zu 15 % infolge gestiegener Kosten (z. B. Energie, Personal, Material) gelten als vorweg genehmigt.


7. Stornoregelung

I. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei folgende Stornobedingungen gelten:

  • Bis 11 Wochen vor dem ersten Einsatztag: kostenfrei
  • Ab 10 Wochen vor dem ersten Einsatztag: 50 % des vereinbarten Entgelts
  • Ab 8 Wochen vor dem ersten Einsatztag: 75 % des vereinbarten Entgelts
  • Ab 4 Wochen vor dem ersten Einsatztag: 100 % des vereinbarten Entgelts

II. Stornierungen bedürfen der Schriftform. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der Stornoerklärung bei TTT.


8. Aufrechnung und Abtretung

I. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

II. Die Abtretung von Forderungen gegen TTT bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.


9. Gewährleistung und Garantie

I. Übernommene Leistungen und Waren sind unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen.

II. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelrüge, gelten Leistungen als genehmigt.

III. Geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

IV. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate. Die Mängelvermutung gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

V. Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf Verbesserung oder Austausch. Wandlung ist ausgeschlossen.

VI. Eigenmächtige Eingriffe durch den Kunden oder Dritte führen zum vollständigen Verlust von Gewährleistungsansprüchen.

VII. Garantien werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage übernommen.


10. Schadenersatz

I. Der Kunde haftet unbeschränkt für von ihm schuldhaft verursachte Schäden.

II. TTT haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt.

III. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

IV. Der Kunde trägt die Beweislast für das Verschulden von TTT.

V. Schadenersatzansprüche sind binnen 12 Monaten gerichtlich geltend zu machen.


11. Höhere Gewalt und Unmöglichkeit

I. Ereignisse höherer Gewalt entbinden TTT von der Einhaltung verbindlicher Fristen.

II. Wird die Leistung aufgrund höherer Gewalt unmöglich, gilt der Vertrag als aufgehoben.

III. Liegt die Ursache in der Sphäre des Kunden, bleibt der Entgeltanspruch aufrecht.

IV. Liegt die Ursache in der Sphäre von TTT, entfällt der Anspruch auf Entgelt für nicht erbrachte Leistungen.


12. Immaterialgüterrechte

I. Sämtliche Rechte an Angeboten, Konzepten, Plänen und Unterlagen verbleiben bei TTT.

II. Eine Weitergabe oder Nutzung durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung.

III. TTT ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen.


13. Einsatz von Subunternehmern

I. TTT ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich.


Abschnitt B – Gerätevermietung

14. Anwendungsbereich

I. Soweit der jeweilige Einzelvertrag die Vermietung von Geräten und/oder sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden „Mietgegenstände“) durch die TTT GmbH (Tailored Tech & Tactics) zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts B.


15. Mietgegenstand und Eigentum

I. Die Vermietung sämtlicher Mietgegenstände erfolgt ausschließlich durch TTT.

II. Sämtliche Mietgegenstände stehen im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung von TTT. Durch den Abschluss eines Mietvertrags wird kein Eigentum übertragen.


16. Vertragsdauer

I. Die Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Abholung bzw. Übergabe der Mietgegenstände und endet mit deren ordnungsgemäßer Rückstellung zum vereinbarten Zeitpunkt.


17. Rechte und Pflichten des Kunden

I. Der Kunde hat TTT spätestens bei Vertragsabschluss sämtliche für die Vermietung relevanten Informationen bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde dies, trägt er das daraus resultierende Risiko bei aufrechter Zahlungspflicht.

II. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände schonend, sachgemäß und ausschließlich entsprechend der vereinbarten Zweckbestimmung zu verwenden. Er hat insbesondere für eine fachgerechte Aufstellung, Installation, Bedienung und Aufbewahrung zu sorgen.

III. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TTT ist es dem Kunden untersagt:

  • Mietgegenstände an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten,
  • bauliche, technische oder optische Veränderungen vorzunehmen,
  • Kennzeichnungen oder Marken von TTT zu entfernen, abzudecken oder zu verändern.

IV. Der Kunde hat die Mietgegenstände bei Übernahme auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gelten die Mietgegenstände als ordnungsgemäß übernommen. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Punkt 9 dieser AGB gilt sinngemäß, wobei Mietzinsminderungen nach § 1096 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen werden.

V. Sofern nicht anders vereinbart, bestätigt der Kunde mit Übernahme der Mietgegenstände, über die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit diesen zu verfügen. Andernfalls ist eine kostenpflichtige Einschulung durch TTT in Anspruch zu nehmen. Den erteilten Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten.

VI. Die Rückstellung der Mietgegenstände hat vollständig, unversehrt, termingerecht und im ursprünglichen Zustand zu erfolgen. Die Rücknahme durch TTT stellt keine Anerkennung eines mangelfreien Zustands dar. TTT ist berechtigt, nachträglich Schäden festzustellen und zu verrechnen.


18. Mietzins und Zahlungsverzug

I. Der Mietzins wird pro begonnenem Kalendertag verrechnet. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mietzins auch für jeden weiteren begonnenen Tag zu bezahlen.

II. Zusätzlich ist TTT berechtigt, dem Kunden allfällige Kosten für Ersatzanmietungen in vollem Umfang weiterzuverrechnen.

III. Der Mietzins ist auch dann geschuldet, wenn die Mietgegenstände nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden. Das wirtschaftliche Verwendungsrisiko trägt der Kunde.

IV. Verbrauchsmaterialien sind nicht im Mietzins enthalten und werden gesondert verrechnet.

V. Bei längerer Mietdauer behält sich TTT Teilabrechnungen ausdrücklich vor.

VI. Bei Zahlungsverzug ist TTT berechtigt, die weitere Nutzung der Mietgegenstände unverzüglich zu untersagen und Leistungen einzustellen. Punkt 6 der AGB bleibt unberührt.


19. Versicherung, Bewilligungen und Abgaben

I. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl und Beschädigung, zum Neuwert zu versichern. Eine Versicherung durch TTT erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.

II. Abhanden gekommene oder beschädigte Mietgegenstände sowie Zubehör und Verpackungen werden dem Kunden zum Neupreis verrechnet.

III. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, sicherheitstechnischen Abnahmen, Stromanschlüsse sowie laufende Betriebskosten gehen zu Lasten des Kunden.

IV. Der Kunde hat alle gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften (z. B. AKM) oder sonstigen Gebühren (z. B. GIS), eigenverantwortlich zu erfüllen.


20. Schadenersatz

I. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an Mietgegenständen während der Mietdauer, unabhängig von Ursache oder Verschulden.

II. Der Kunde haftet weiters für Schäden an Personen oder Sachen, die durch unsachgemäße Verwendung der Mietgegenstände entstehen, sofern diese nicht durch TTT selbst betrieben werden.

III. Ab einer Mietdauer von mehr als einer Woche trägt der Kunde auch das Verschleißrisiko für übliche Abnützungserscheinungen.

IV. Eine Haftung von TTT für Schäden infolge von Ausfällen oder Störungen der Mietgegenstände während der Mietdauer ist ausgeschlossen.

V. Das Risiko eines geeigneten Aufstellungsortes trägt ausschließlich der Kunde.


21. Pfändung und Insolvenz

I. Werden Mietgegenstände gepfändet oder sonstigen Rechten Dritter unterworfen, hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von TTT hinzuweisen.

II. Im Insolvenzfall des Kunden hat dieser TTT bei der Durchsetzung von Aussonderungsansprüchen bestmöglich zu unterstützen.


22. Außerordentliche Kündigung

I. TTT ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn:

  • Mietgegenstände grob unsachgemäß verwendet werden,
  • fällige Entgelte trotz Mahnung nicht binnen 14 Tagen bezahlt werden.

II. Weitergehende Ansprüche von TTT bleiben hiervon unberührt.


Abschnitt C – Kaufgeschäfte und Montagearbeiten

23. Anwendungsbereich

I. Dieser Abschnitt gilt für Verträge über den Verkauf von WarenMontagearbeiten sowie Werklieferungsverträgedurch TTT.


24. Pflichten des Kunden

I. Der Kunde hat TTT alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterlassungen gehen zu Lasten des Kunden bei aufrechter Zahlungspflicht.


25. Eigentumsvorbehalt und Weiterverkauf

I. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TTT.

II. TTT ist berechtigt, Vorbehaltsware zurückzufordern oder anderweitig zu verwerten.

III. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, zu kennzeichnen und auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern.

IV. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind TTT unverzüglich mitzuteilen.

V. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung gelten bereits jetzt als an TTT abgetreten.

VI. TTT ist berechtigt, Dritte über diese Abtretung zu informieren.


26. Leistungsverzug

I. Im Falle eines Verzugs von TTT ist vom Kunden jedenfalls eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen.


27. Gewährleistung

I. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.


28. Schadenersatz

I. Bei Werklieferungsverträgen haftet TTT nicht, wenn der Kunde trotz entsprechender Hinweise auf einer bestimmten Ausführung besteht.

II. Unentgeltliche Arbeiten erfolgen aus Kulanz; eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.


Abschnitt D – Veranstaltungen und Events

29. Anwendungsbereich

I. Soweit der jeweilige Einzelvertrag die Planung, Beratung, Consulting, Durchführung und/oder Abhaltung von physischen, hybriden und/oder digitalen Veranstaltungen (im Folgenden „Veranstaltungsvertrag“) zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts D.

II. Umfasst der Veranstaltungsvertrag zusätzlich die Vermietung von Geräten, den Verkauf von Waren oder Werklieferungen, gelten neben diesem Abschnitt auch die jeweils einschlägigen Abschnitte B und C dieser AGB.


30. Leistung

I. TTT bietet im Rahmen von Veranstaltungsverträgen insbesondere folgende Leistungsarten an:

  • Physische Veranstaltungen: Planung und Durchführung von Events mit physischer Anwesenheit aller Teilnehmer;
  • Hybride Veranstaltungen: Kombination aus physischer Präsenz und digitaler Zuschaltung;
  • Digitale Veranstaltungen: vollständig virtuelle Durchführung ohne physische Anwesenheit.

II. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag bzw. dem zugrunde liegenden Angebot.


31. Optionale Prüfung und Abnahme

I. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern eine Prüfung und Abnahme ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.

II. Vor Durchführung der Veranstaltung erfolgt gegebenenfalls ein gemeinsamer Probe- bzw. Testlauf der technischen und organisatorischen Abläufe. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

III. Der Probe- bzw. Testlauf bildet die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch TTT.

IV. Allfällige Mängel sind vom Kunden im Rahmen des Testlaufs unverzüglich zu rügen und im Protokoll festzuhalten. Erfolgt keine Rüge oder unterbleibt der Testlauf aus Gründen in der Sphäre des Kunden, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.


32. Pflichten des Kunden

I. Der Kunde hat TTT rechtzeitig alle für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

II. Findet die Veranstaltung außerhalb der Räumlichkeiten von TTT statt, hat der Kunde insbesondere sicherzustellen, dass:

  • qualifiziertes Personal unterstützend vor Ort zur Verfügung steht;
  • alle erforderlichen Zugänge zu Infrastruktur und Räumlichkeiten gewährt werden;
  • geeignete Arbeitsräume und Arbeitsmittel vorhanden sind;
  • eine stabile und ausreichende Strom- und Netzwerkversorgung besteht;
  • TTT über sämtliche Risikofaktoren (z. B. Leitungen, Anschlüsse) informiert wird;
  • Geräte, Materialien und Ausrüstungen von TTT vor Beschädigung und Diebstahl geschützt werden;
  • alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtzeitig eingeholt werden;
  • ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.


33. Leistungstermine und Leistungsverzug

I. Laufend vereinbarte Leistungstermine im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind vom Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

II. Nach erfolgter Bestätigung können Änderungen nur im beiderseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.


34. Immaterialgüterrechte

I. Stellt der Kunde Software, Plattformen oder Systeme zur Verfügung, ist er selbst für die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen verantwortlich.

II. Sämtliche Rechte an projektbezogenen Unterlagen, Planungen, Softwarelösungen und technischen Konzepten verbleiben bei TTT.

III. Dem Kunden wird für die Dauer der Veranstaltung eine zeitlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, die mit Beendigung der Veranstaltung automatisch erlischt.


35. Gewährleistung bei Veranstaltungen

I. Bei hybriden und digitalen Veranstaltungen ist TTT von externen Faktoren abhängig (z. B. Internetverbindungen, Plattformen, Netzinfrastruktur). Eine jederzeitige Verfügbarkeit oder Stabilität kann nicht gewährleistet werden.

II. Leistungsstörungen, die auf Fehlbedienungen oder Handlungen des Kunden oder dessen Teilnehmer zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.


36. Schadenersatz und Unterbleiben der Veranstaltung

I. TTT übernimmt keine Haftung für das Erreichen wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Ziele des Kunden im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

II. Unterbleibt die Veranstaltung oder wird sie vorzeitig beendet und liegt die Ursache in der Sphäre des Kunden, ist TTT berechtigt, das vollständige vertraglich vereinbarte Entgelt zu verrechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.


Abschnitt E – Schlussbestimmungen

37. Datenschutz

I. TTT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

II. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von TTT.


38. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

I. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

II. Für sämtliche Streitigkeiten wird – sofern gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. TTT ist berechtigt, alternativ auch das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

III. Erfüllungsort ist Wien.


39. Kontaktdaten

TTT GmbH (Tailored Tech & Tactics)
Anisgasse 26
1220 Wien
Österreich

E-Mail: office@t-t-gmbh.at
We
bsite: www.t-t-gmbh.at


40. Weitere Bestimmungen

I. Vertragssprache ist Deutsch.

II. Der jeweils Unterzeichnende bestätigt, zur rechtswirksamen Vertretung des Kunden befugt zu sein. TTT ist berechtigt, entsprechende Nachweise (z. B. Firmenbuchauszug) anzufordern.

III. Gesetzesverweise beziehen sich auf österreichisches Recht in der jeweils gültigen Fassung.

IV. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

V. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Zustimmung von TTT. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Schriftformklausel.

VI. Mitarbeiter von TTT sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen.

VII. Mit Unterzeichnung des Einzelvertrags erklärt sich der Kunde mit diesen AGB vollumfänglich einverstanden.